AGB

I. Allgemeines und Geltung der AGB

  1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Schriftform bedarf auch eine Vereinbarung, durch die von dem Schriftformerfordernis befreit werden soll.
  3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

II. Vertragsschluss, Lieferung und Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung auf unser Angebot gilt als verbindliches Angebot gegenüber uns. Verbindliche Aufträge kommen erst durch die Annahme dieses Angebots des Kunden durch uns zustande.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen, es sei denn der Kunde weist nach, dass er für die ausstehenden Teillieferungen wegen berechtigter Beanstandungen keine Verwendung hat.
  3. Stahlabrechnungen verstehen sich zuzüglich einer Zulage von bis zu 10 % auf die verlegte Stahlmenge zum Ausgleich von Verschnitt.
  4. Sollte sich der Stahlpreis nach Vertragsabschluss um mehr als 25 € pro Tonne erhöhen, sind wir berechtigt, den Stahlpreis anzugleichen.

III. Rücktritt und Kündigung

Kündigt der Kunde den Vertrag oder tritt er vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, so können wir ohne Nachweis eines Schadens einen pauschalen Schadensersatzanspruch von 10 % der Auftragssumme fordern. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Schadenspauschale ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

IV. Lieferfristen

  1. Angegebene Lieferfristen und Anlieferungstermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Voraussetzung für die Einhaltung der Termine und Fristen ist, dass der Kunde rechtzeitig vor der vereinbarten Frist
    bzw. vor dem vereinbarten Termin die vollständigen, geprüften und ausführungsreifen Planunterlagen zur Verfügung stellt. Bei kurzfristigen Änderungswünschen sind wir zu entsprechender Termin- bzw. Fristverlängerung berechtigt. Bei nicht rechtzeitiger Beibringung der Planunterlagen verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum, jedoch mindestens um 4 Wochen.
  2. Wir stellen technische Unterlagen, insbesondere Verlege Pläne, die wir erstellt haben, dem Kunden umgehend zur Verfügung. Dieser muss sie prüfen und uns Abweichungen vom Vertragsinhalt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Unterlagen schriftlich anzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gelten die Unterlagen als freigegeben.
  3. Im Falle von Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Verkehrsstörungen und behördlichen Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, allen Fällen von höherer Gewalt sowie anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen sind wir von der Einhaltung der Anlieferungsfristen und Termine entbunden und können von unserem Kunden angemessene Verlängerung der jeweils vereinbarten Frist verlangen.
  4. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
  5. Der Kunde muss die vertragliche Leistung zum Liefertermin entgegennehmen. Nimmt er diese nicht entgegen, sind wir berechtigt, die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Kunden zu lagern und als ab Werk geliefert abzurechnen. Zusätzliche Kosten trägt der Kunde. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, so hat er die für die Lagerung entstandenen Kosten zu zahlen. Bei Lagerung in unserem Werk hat der Kunde, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat zu zahlen.

V. Transport, Entladung und Entladezeitpunkt

  1. Die Haftungsregelung in Ziff. IX. dieser Bedingungen gilt auch während des Transportes. Auf Wunsch des Kunden wird zu dessen Lasten von uns eine entsprechende Transportrisikoversicherung abgeschlossen.
  2. Es obliegt dem Kunden, für eine freie und ungehinderte Zufahrt zur Entladestelle zu sorgen und an der Baustelle dafür Sorge zu tragen, dass die Entladung unserer Fahrzeuge zügig abgewickelt werden kann, wobei die Entladung auf Kosten und Gefahr des Kunden erfolgt.
  3. Sollte das Entladen an der Baustelle aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nur mit Verzögerung möglich sein, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehende Ausfallzeit unserer Fahrzeuge nebst dem entsprechenden Personal zu üblichen Sätzen zu berechnen. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass ihm Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und zügige Anlieferung durch uns infrage stellen, uns unverzüglich und zwar möglichst vor Anlieferung hierüber zu unterrichten. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  4. Vom Kunden benannte und von unserem Disponenten bestätigte Entladetermine dürfen bis zu einer Stunde über- bzw. unterschritten werden, im Falle verkehrsbedingter Verzögerungen auch länger.

 VI. Mängel

  1. Ob ein Mangel vorliegt richtet sich nach der einschlägigen DIN.
  2. Soweit ein Mangel an den von uns gelieferten Fertigteilen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    Bei offensichtlichen Mängeln, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen ist Voraussetzung für die Gewährleistungsrechte des Kunden, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, dass dieser die Mängel unverzüglich, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Verbindung mit dem Bauwerk schriftlich uns gegenüber gerügt hat. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, hat dieser die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Einbau der Fertigteile zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
    Voraussetzung für unsere Inanspruchnahme ist ferner, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Insoweit gilt: bei geringfügigen Beschädigungen der Plattenkanten sind die Kosten für Ausbesserungsarbeiten in unserem Lieferpreis nicht enthalten. Geringfügige Beschädigungen berechtigen nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an der fälligen Rechnungssumme. Die Ausbesserungsarbeiten sind in die Ausschreibung für den jeweiligen Handwerker, der mit dem Fugenverschluss beauftragt ist, mit einzubeziehen.
    Produktionsbedingte Betonreste an den Isolierplatten sind von demjenigen Handwerker zu beseitigen, der die Überspachtelung der Isolierplatten vorzunehmen hat. Für diese Ausbesserungsarbeiten kann keine Vergütung erfolgen. Die Ausbesserungen sind auch hier in die entsprechende Ausschreibung für den jeweils die Ausbesserungsarbeiten durchführenden Handwerker mit einzubeziehen.
  3. Der Kunde hat uns im Falle einer Mängelrüge Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung des Baufortschritts zumutbar ist.
  4. Sollte eine Art oder sollten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.
  5. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollten wir nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Lieferpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist Vertragsinhalt die Erbringung einer Bauleistung, ist er lediglich zur Minderung berechtigt.
  6. Unsere Haftung für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass solche Ansprüche nicht bestehen oder ihre gerichtliche Durchsetzung für den Kunden nicht zumutbar ist oder der Lieferant wirtschaftlich nicht zur Befriedigung der Ansprüche in der Lage ist.
  7. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgrund (insbesondere Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubte Handlung sowie sonstige deliktische Haftung) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung auslöst. Im Falle unserer Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VII. Zahlung

  1. Die Zahlung hat grundsätzlich rein netto nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Die Rechnungsstellung erfolgt entweder nach Lieferung bzw. Baufertigstellung oder zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferfrist, sofern wir den Nachweis der Versandbereitschaft dem Kunden gegenüber erbringen. Zahlungsverzug und Nichtzahlung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist befreien uns von weiterer Lieferverpflichtung und Einhaltung von Lieferterminen.
  2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde kann mit einer Forderung auf Erstattung von Fertigstellungsmehrkosten oder Mängelbeseitigungskosten oder einer durch uns unbestrittenen oder gegen uns rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder sich wegen solcher Ansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
  3. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Solange eine ältere Rechnung     offensteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu verlangen.
  4. Für die Rechtzeitigkeit von unbaren Zahlungen sowie die Berechtigung eines Skontoabzugs ist nicht die Vornahme der Zahlung durch den Kunden, sondern die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf unserem Konto maßgeblich.
  5. Wir behalten uns die Annahme oder Ablehnung von Wechseln vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an deren Deckung bestehen. Diskont-, Einziehungspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Sind Forderungen gegen einen Kunden gestundet, endet die Stundung und werden sämtliche unserer Forderungen fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit oder einem nicht unerheblichen Teil derselben uns gegenüber in Verzug gerät oder wenn uns Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderung gegenüber dem Kunden und – sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt – bis zur vollständigen Befriedigung aller gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die von uns gelieferte Ware in unserem Eigentum.
  2. Sobald der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug geraten ist, verpflichtet er sich, die von uns gelieferte Ware auf seine Kosten zurückzuschaffen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich schließen lässt, dass seitens Dritter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum stehende, noch nicht bezahlte Ware unmittelbar bevorstehen oder bereits vorgenommen worden sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, einen die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger unverzüglich von dem zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eventuelle zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen, sofern sie nicht von dem jeweils betreibenden Gläubiger erstattet werden, zu Lasten unseres Kunden.
  3. Die Forderung des Kunden aus einem eventuellen Einbau der von uns gelieferten Teile wird bereits mit dem Einbau in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Teile, die sich nach unseren Rechnungsbeträgen bestimmen, zuzüglich 10 % dieses Betrages abgetreten. Der Kunde ist zum Einbau und zu einer eventuellen Weiterveräußerung der von uns gelieferten Teile nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass seine Forderung aus dem Einbau oder Weiterverkauf gemäß Ziff. 2 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist der Kunde nicht berechtigt. Dies gilt auch entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er auf unsere Aufforderung hin die in Ziff. (3) genannte Abtretung unverzüglich seinen Schuldnern mitzuteilen und uns alle für die Geltendmachung der übergegangenen Forderung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu erteilen. Wir sind in diesem Falle ebenfalls zur Offenlegung der Abtretung gegenüber den Schuldnern des Kunden berechtigt.
  5. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rück-übertragung verpflichtet.
  6. Der Kunde tritt bereits mit Auftragserteilung einen ihm nach § 648 BGB eventuell zustehenden Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek am Bauwerk eines Abnehmers bzw. Auftraggebers seinerseits an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der von uns gelieferten bzw. zu liefernden Ware.

IX. Haftung

  1. Für jegliche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleichviel auf welchem Rechtsgrund, nur
    1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    2. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    3. bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    4. bei Mängeln der Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
    5. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt ist.
  2. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Abtretungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, mit Drittabnehmern bzw. Auftraggebern seinerseits bezüglich unserer Ware kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Sollte dem Kunden seinerseits eine Auftragsdurchführung nur unter Anerkennung eines Abtretungsverbotes möglich sein, so sind wir von dem Abtretungsverbot unverzüglich durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages zwischen unserem Kunden und dessen Vertragspartner zu unterrichten. Uns steht in diesem Falle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, es sei denn, es kommt eine Einigung zwischen uns und dem aus dem Abtretungsverbot Berechtigten zustande, nach welcher auf Herleitung von Rechten aus dem Abtretungsverbot seitens des Berechtigten uns gegenüber verzichtet wird, oder der Kunde leistet uns gegenüber Zahlung Zug um Zug bei Lieferung oder stellt in Höhe der uns zustehenden Ansprüche eine entsprechende Sicherheit.

XI. Insolvenz des Kunden 

Sollten uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass sich die Vermögenslage unseres Kunden verschlechtert hat, insbesondere dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Kunde bietet Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung an oder stellt auf unser Verlangen eine entsprechende Sicherheit in Höhe der uns zustehenden Ansprüche. Dessen ungeachtet werden alle offenen Forderungen in diesem Falle sofort rein netto zur Zahlung fällig.

XII. Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist Teningen.
  2. Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
  3. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegt deutschem Recht, und zwar auch dann, wenn der Kunde Ausländer ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Sofern der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen darstellt, ist für gerichtliche Auseinandersetzungen das Amtsgericht Emmendingen bzw. das Landgericht Freiburg örtlich zuständig, und zwar auch für Scheck- und Wechselklagen und für das gerichtliche Mahnverfahren.

XIII. Technische Lieferbedingungen für Beton-Bauteile und statische Berechnungen

Für die Lieferung von Beton-Bauteile sowie für Statikaufträge gelten zusätzlich zu den vorstehend genannten Bedingungen die nachfolgenden Regelungen:

  1. Die Bedingungen gelten für
    1. Großflächendecken als Fertig- und Halbfertigteile
    2. geradläufige Treppen und Wendeltreppen, Vollmassiv- und Doppelwände
    3. konstruktive Fertigteile
  2. Alle Bewehrungen/Stahlzulagen werden vertragsgemäß berechnet. Alle nicht in den Bauteilen enthaltenen Bewehrungen sind bauseits zu stellen, auch wenn diese in unseren Plänen gezeichnet und angegeben sind; Mitlieferung gegen Entgelt kann vereinbart werden.
  3. Die statischen und technischen Nachweise, Zeichnungen und Verlegepläne sind vom Kunden oder dessen Beauftragten unverzüglich nach Erhalt auf Konstruktionen, Maße und Lastannahmen zu prüfen. Es ist zu beachten, dass die Bauteile, auch im Montagezustand, nicht für Belastungen eingesetzt werden, für die sie nicht bemessen sind. Wird nicht innerhalb 3 Tagen widersprochen, dann gelten diese Nachweise, Pläne, technische Ausführung und Konstruktion, auch ohne ausdrückliche Zustimmung, als anerkannt.
  4. Die zur technischen Bearbeitung kostenlos zu stellenden Pläne und Berechnungen werden nicht zurückgegeben und bleiben als Ausführungsgrundlage bei unseren Akten.
  5. Das Verlegen/Versetzen von Bauteilen/Decken/Wänden und der dazugehörenden Bewehrung hat nach Verlege-/Einbauplan und den Einbauvorschriften zu erfolgen. Die Montageunterstützungen und bei Wandteilen Schrägstützen sind sach- und fachgemäß anzuordnen. Wir sind von jeder Haftung und Gewährleistung frei, wenn unsere Pläne und Einbauvorschriften nicht beachtet werden, es sei denn, diese sind fehlerhaft.
  6. Die Abrechnung von Rundstahl, Baustahlgewebe, biegesteifer Bewehrung/Gitterträger u.a. erfolgt nach Stücklistengewicht in kg, zuzüglich Verschnitt.
  7. Der Kunde hat bis spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Auslieferungstermin exakte Angaben zu den Transportankern/Anschlagmittel für das Versetzen der Betonfertigteile zu machen. Sollten uns solche Angaben nicht rechtzeitig vorliegen, müssen wir aufgrund der Vorgaben der neuen VDI-Richtlinien die Größe der Transportanker/Anschlagmittel selbst berechnen oder vom Hersteller der Transportanker berechnen lassen. Die Berechnung erfolgt auf Kosten des Kunden und unter Zugrundelegung der aktuellen VDI-Richtlinien.

 XIV. Statische Berechnungen

  1. Bei erforderlicher aufwendiger Statik und Zeichnungen für die Bauteile nach Ziff. 1 a – c werden die Kosten nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.
  2. Für statische Berechnungen gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergänzend. Wird nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet, dann können die Kosten erst nach Fertigstellung der Berechnungen und Zeichnungen ermittelt werden. Abweichend von der HOAI gelten unsere Angebote nur annähernd. Für Statiknachträge, Baustellenbesuche, Bauabnahmen und Mehrausfertigungen von Berechnungen und Zeichnungen (Lichtpausen/Kopien) werden die Kosten berechnet.
  3. Die Tragfähigkeit des Baugrundes ist zu prüfen, erforderlich sind 2,5 kg/qm. Dies obliegt ausschließlich dem Kunden, ebenso die Mitteilungspflicht über Höhenangaben wegen Grundwasser und sonstiger Einflüsse.
  4. Prüfgebühren für statische Berechnungen gehören nicht zu unserem Lieferumfang.
  5. Alle Lichtpauskosten und Kopien werden zu Tagespreisen abgerechnet.

Richard Riske

Prokurist

rriske@spuergin.com 
Tel. +49 (0)7641 – 4600-31

Frank Ludes

Kaufm. Leitung

fludes@spuergin.com 
Tel. +49 (0)7641 – 4600-24

Mike Schwefel

Verwaltung

mschwefel@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-25

Alisa Strack

Verwaltung

astrack@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-10

Markus Wölfle

Verwaltung

mwoelfle@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-26

Mathias Goos

Technik

mgoos@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-19

Dieter Gonsior

Technik

dgonsior@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-44

Andre Riske

Kalkulation

ariske@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-56

Jörg Leonhardt

Arbeitsvorbereitung

jleonhardt@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-32

Marius Giurgica

Disponent

dispo@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-30

Andreas Spürgin

Sicherheit

aspuergin@spuergin.com
Tel. +49 (0)7641 – 4600-39